DBR-Forderungen zu den Sondierungen von CDU, CSU und SPD

1. Menschenrechte auf Barrierefreiheit und Diskriminierungsschutz umsetzen!

  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss novelliert werden. Es braucht klare gesetzliche Regelungen zur Zugänglichkeit und Nutzbarkeit, die auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden, zur Barrierefreiheit verpflichten. Die Verweigerung von angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall ist als Diskriminierung zu definieren. Darüber hinaus sollten die Rechte aus dem AGG nicht nur von Einzelnen, sondern im Wege der Verbandsklage auch von Antidiskriminierungsverbänden eingeklagt werden können.
  • Barrierefreiheit muss auch auf europäischer Ebene vorangebracht werden. Dafür muss Deutschland die EU-weite Richtlinie zu barrierefreien Gütern und Dienstleistungen – European Accessibility Act –mit dem Ziel unterstützen, hohe europäische Standards zur Barrierefreiheit zu erreichen. Dabei braucht es auch Regelungen zur Barrierefreiheit von Gebäuden, zur Zugänglichkeit zum Transportwesen und die Verknüpfung mit anderen Europäischen Rechtsakten zur Barrierefreiheit.
  • Barrierefreiheit ist bei der fortschreitenden Digitalisierung, z.B. in den Bereichen Gesundheit, Arbeitsleben, Verwaltung, Handel oder Personenverkehr, konsequent umzusetzen. Der DBR fordert, dass digitale Barrierefreiheit bei öffentlichen Stellen, aber auch bei Anbietern von für die Öffentlichkeit bereitgestellten Leistungen zum Standard wird und bei allen gesetzlichen Vorgaben, Programmen und Initiativen Beachtung findet. Bei der bis September 2018 umzusetzenden EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen muss Deutschland alle Spielräume nutzen, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und einen wirksamen Durchsetzungsmechanismus schaffen.
  • Deutschland hat 2014 den Vertrag von Marrakesch unterzeichnet, der Ausnahmen vom Urheberrecht zugunsten blinder, seh- und lesebehinderter Menschen zulässt. Eine entsprechende EU-Umsetzungsrichtlinie trat 2016 in Kraft. Bei der nun anstehenden Anpassung des deutschen Urheberrechts müssen die Ziele des Marrakesch-Vertrages oberste Priorität haben: Das heißt, der Zugang zu Literatur für blinde, seh- und anderweitig lesebehinderte Menschen und damit zu Bildung, beruflicher, politischer, gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe ist nachhaltig und spürbar zu verbessern. Zudem muss die Bundesregierung den Marrakesch-Vertrag endlich ratifizieren.
  • Die seit 2008 diskutierte 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, die u. a. Diskriminierungsschutz wegen Behinderung für die Bereiche Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vorsieht, muss endlich verabschiedet werden und Deutschland seine Blockadehaltung aufgeben.

2. Bundesteilhabegesetz umfassend nachbessern!

  • Der DBR fordert weiterhin gesetzliche Änderungen am Bundesteilhabegesetz auf Grundlage seiner "Sechs gemeinsamen Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz" vom April 2016. Insbesondere brauchen Menschen mit Behinderungen ein umfassendes Wunsch- und Wahlrecht, um ihr Leben selbstbestimmt gestalten zu können. Das Recht, in einer eigenen Wohnung, ggf. mit Unterstützung, zu leben, darf nicht aus Kostengründen in Frage gestellt werden. Dies gilt auch für Menschen mit schweren Behinderungen. Im Übrigen müssen Menschen, die in einer Gemeinschaft leben wollen, die Möglichkeit haben, diese Gemeinschaft selbstbestimmt wählen zu können.
  • Eingliederungshilfe soll behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Daher hält der DBR an seiner Forderung fest, diese Leistungen einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren. Hierfür muss der Gesetzgeber weitere Schritte der Verbesserung zeitnah auf den Weg bringen.
  • Der DBR fordert eine Umsetzungsbegleitung des Bundesteilhabegesetzes mit dem Ziel, Leistungskürzungen und -einschränkungen entschieden entgegenzuwirken; der Reha- und Befähigungsansatz der Eingliederungshilfe muss erhalten und in der Praxis verwirklicht werden. Gleiches gilt für die Neufassung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe.
  • Der in § 100 SGB IX-neu verankerte Leistungsausschluss für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist zu streichen. Auch diese Gruppe muss Zugang zu behinderungsbedingt erforderlichen Teilhabeleistungen haben.

3. Reform der Kinder- und Jugendhilfe wieder aufgreifen!

  • Ein Leistungsangebot für behinderte Kinder und Jugendliche, das sich primär an der Lebenslage "Kindheit und Jugend" orientiert, entspricht dem Inklusionsgedanken der UN-BRK und ist lange überfällig. Bislang gewährt das SGB VIII jedoch nur Kindern mit seelischen Behinderungen Unterstützungsleistungen. Der DBR betont: Alle jungen Menschen sind zunächst einmal Kinder oder Jugendliche und haben erst in zweiter Linie eine Einschränkung. Die bisherigen Reformbemühungen zur Schaffung eines inklusiven SGB VIII sind wieder aufzugreifen und in einem dialogischen Prozess gemeinsam mit Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden sowie den Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe fortzusetzen.
  • Alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen künftig inklusiv ausgestaltet werden.
  • Bei einer Verlagerung in die Kinder- und Jugendhilfe müssen alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII/BTHG im SGB VIII übernommen werden. Es darf dabei weder zu einer Leistungsverschlechterung für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger (drohender) Behinderung kommen, noch zu Ausweitungen der Kosten- und Unterhaltsheranziehung der Eltern behinderter Kinder.

4. Teilhabe am Arbeitsleben verbessern!

  • Angesichts der weiter hohen Arbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Menschen sind Appelle an den "guten Willen" der Arbeitgeber nicht mehr ausreichend. Die Beschäftigungspflicht von Unternehmen muss endlich konsequent eingefordert und durchgesetzt werden. Der DBR fordert zugleich eine erhöhte Ausgleichsabgabe für Betriebe, die ihrer Beschäftigungspflicht gar nicht oder in unzureichendem Maße nachkommen.
  • Zudem müssen Initiativen zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit gezielt auch Menschen mit Behinderungen einschließen. Sie sind als zu fördernde Gruppe (Förderkriterium) bei Programmen explizit zu benennen, denn ansonsten drohen sie an den Rand gedrängt zu werden. Zugleich sollte der Zugang zur Rehabilitation für behinderte Menschen im Rechtskreis des SGB II verbessert werden, indem der Bundesagentur für Arbeit hier einheitlich die Reha-Zuständigkeit übertragen wird.
  • Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) muss gestärkt und verbindlicher gestaltet werden. Im SGB IX ist ein individueller Rechtsanspruch für Beschäftigte auf Durchführung des BEM einzuführen. Die Verweigerung des Arbeitgebers, ein beschäftigungssicherndes BEM durchzuführen, muss grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung führen.
  • Menschen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf dürfen nicht wegen Art und Schwere der Behinde¬rung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, einschließlich beruflicher Bildung, ausgeschlos¬sen werden. Dieses Recht darf sich nicht auf Leistungen der Werkstatt beschränken. Zugleich braucht es eine breite öffentliche Kampagne, um das neu geschaffene Budget für Arbeit bundesweit in die Praxis zu tragen.

5. Rechtsanspruch auf inklusive Bildung umsetzen!

  • Der DBR fordert, ebenso wie der UN-Fachausschuss zur UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), eine verbindliche Gesamtstrategie zur inklusiven Bildung in Deutschland. Diese muss Zeitpläne, Umsetzungskonzepte, finanziell unterstützende Ressourcen, überprüfbare Ziele und Qualitätskriterien enthalten. Hier stehen Bund, Länder und Kommunen gemeinsam in der Pflicht.
  • Zugleich muss das strikte Kooperationsverbot im Bildungsbereich zugunsten der Inklusion aufgehoben werden, damit der Bund seiner Pflicht zur Unterstützung inklusiver Bildungsangebote, gerade auch im Schulbereich, endlich nachkommen kann sowie Bund, Länder und Kommunen die großen Herausforderungen gemeinsam angehen können.

6. Wahlrechtsausschlüsse abschaffen!

  • Im Interesse der knapp 85.000 Betroffenen sind die menschenrechtswidrigen Wahlrechtsausschlüsse zulasten behinderter Menschen umgehend aus dem Bundeswahlgesetz sowie aus dem Europawahlgesetz zu streichen.
  • Zugleich müssen Möglichkeiten der Wahlassistenz unter der Berücksichtigung der freien Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person fortentwickelt und ausgebaut werden.

7. Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen bekämpfen!

  • Der DBR fordert die Entwicklung einer echten Gesamtstrategie zum Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinderungen gemäß Art. 16 BRK. Zentral hierbei ist die Sensibilisierung aller Berufsgruppen, die Berührung mit Mädchen und Frauen mit Behinderung haben, über die hohe Gewaltbetroffenheit und die Lebensbedingungen und Strukturen, die Gewalt begünstigen bzw. hervorrufen.
  • Bund und Länder müssen finanzielle Regelungen treffen, um bei bestehenden Frauenhäusern und Frauenfachberatungsstellen endlich Barrierefreiheit herstellen zu können.
  • Das Recht auf Wahl der Pflege- und Assistenzperson ist im Sinne der Gewaltprävention für Frauen und Mädchen mit Behinderungen gesetzlich zu verankern.

8. Bezahlbaren und barrierefreien Wohnraum schaffen!

  • Der DBR begrüßt die Wiedereinführung der Zuschussförderung im KfW-Programm "Altersgerecht Umbauen". Das Programm muss fortgeschrieben und zugleich finanziell deutlich aufgestockt werden. Denn bereits Mitte 2017 waren die zur Verfügung stehenden Jahresmittel von 75 Mio. Euro aufgebraucht. Angesichts der demografischen Entwicklungen muss hier deutlich zugelegt werden.
  • Menschen mit Behinderungen sind auf bezahlbaren Wohnraum besonders angewiesen. Daher müssen die Mittel, die der Bund den Ländern als Ausgleich für den Wegfall früherer Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung zahlt, erhöht und die Länder verpflichtet werden, die Mittel zweckgebunden für den barrierefreien und -reduzierenden Um- und Neubau sowie neue Sozialbindungen zu verwenden.
  • Zugleich muss der Bund die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen mit Finanzhilfen, die Mittel der Länder und Kommunen ergänzen, weiter unterstützen. Barrierefreiheit und -reduzierung müssen Bedingungen für alle weiteren Förderungen des Bundes werden, insbesondere für die Städtebauförderung. Bei Planungen sind die Verbände behinderter Menschen zu beteiligen.

9. Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen verbessern!

  • Einseitige Belastungen der Versicherten treffen Menschen mit Behinderungen besonders nachteilig, denn sie sind oft auf Gesundheitsleistungen angewiesen, verfügen jedoch meist über wenig Geld. In ihrem Interesse muss der Zusatzbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeschafft und die volle Beitragsparität wiederhergestellt werden. Erforderliche Leistungen, z. B. Sehhilfen, müssen von den Krankenkassen vollständig übernommen und dürfen nicht ausgegliedert werden. Auch Zu- und Aufzahlungen sowie Eigenanteile für bedarfsdeckende Gesundheitsleistungen benachteiligen Menschen mit Behinderungen besonders und sind daher abzuschaffen. Die medizinische Versorgung ist in hoher Qualität sicherzustellen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Hilfsmittelversorgung, die für Menschen mit Behinderungen besonders wichtig ist.
  • Die freie Arztwahl muss endlich auch für Menschen mit Behinderungen realisiert werden. Das kann nur über einen verpflichtenden Abbau von baulichen, kommunikativen und einstellungsbedingten Barrieren erfolgen. Barrierefreiheit muss daher eine regelhafte Zulassungsvoraussetzung für Praxen werden.
  • Assistenz im Krankenhaus muss für alle behinderten Menschen verwirklicht werden, die auch während eines stationären Krankenhausaufenthaltes auf personelle Unterstützung angewiesen sind, die durch das Krankenhauspersonal nicht erbracht werden kann. Die Finanzierung einer Assistenz im Krankenhaus darf nicht auf die Menschen mit Behinderungen reduziert bleiben, die ihre Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell beschäftigen.
  • Das Thema Behinderung ist systematisch in die Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Gesundheitsberufe zu integrieren.

10. Überarbeitung der Versorgungsmedizinverordnung mit Bedacht angehen!

  • Die Überarbeitung der versorgungsmedizinischen Grundsätze, die die Grundlage ist für die Zuerkennung eines GdB (Grad der Behinderung) bilden, muss mit Bedacht erfolgen. Sie darf nicht zu Verschlechterungen für die Betroffenen führen. Gefahren hierfür sieht der DBR u.a. bei der beabsichtigten automatischen Herabstufung von GdB-Werten im Einzelfall ohne Rechtsschutz, bei der regelhaften Annahme einer guten Hilfsmittelversorgung oder auch bei der beabsichtigten Außerachtlassung von GdB 10 bzw. 20 bei Bildung eines Gesamt-GdB.
  • Der DBR fordert, die Verbände behinderter Menschen in die Überarbeitung eng einzubinden und hierfür Formate des kontinuierlichen gemeinsamen, konstruktiven Dialogs zu schaffen.

11. Behindertenpauschbeträge anheben!

  • Um ein gerechtes Steuersystem sicherzustellen, bei dem alle Steuerpflichtigen nach ihrer Leistungskraft herangezogen werden, müssen die Behindertenpauschbeträge endlich angehoben werden. Denn sie sind seit 1974 in ihrer Höhe nahezu unverändert geblieben. Sie bilden die seither deutlich gestiegenen Ausgabenbelastungen – anders als andere Pauschbeträge – nicht mehr realitätsgetreu ab und müssen daher erhöht werden. Die Anhebung sollte bereits im Koalitionsvertrag vereinbart werden.

12. Betreuungsrecht konform zur UN-Behindertenrechtskonvention fortentwickeln!

  • Der DBR fordert eine Neufassung des Betreuungsrechts, die den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tragen muss. Insbesondere sind ersetzende Entscheidungen des Betreuers durch das rechtliche Konstrukt der unterstützten Entscheidungsfindung zugunsten der (betreuten) Menschen mit Behinderungen abzulösen.
  • Zugleich müssen Zwangsbehandlungen mit Nachdruck vermieden werden. Hierfür sind Beschwerdemechanismen zugunsten der Betroffenen deutlich auszuweiten und auch die Normen zur Überprüfung und Dokumentation erheblich zu verschärfen.

13. Teilhabe auch für Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchtete mit Behinderungen sichern!

  • Die seit 2013 in Deutschland geltende EU-Aufnahmerichtlinie ist insbesondere bezüglich "be-sonders schutzbedürftiger" Geflüchteter und Asylsuchender in nationales Recht umzusetzen. Denn Menschen, die in ihren Herkunftsländern Opfer von schwerer Gewalt, von Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, aber auch alle Geflüchteten, die mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen leben, haben Anspruch, als besonders schutzbedürftige Asylsuchende identifiziert und medizinisch sowie psychosozial versorgt zu werden.
  • Der DBR fordert, im Interesse von Migrantinnen und Migranten sowie geflüchteten Menschen mit Behinderungen Programme zum Schutz vor Diskriminierung zu entwickeln. Notwendige Nachteilsausgleiche sowie erforderliche Unterstützungsangebote sind umfassend und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt auch für muttersprachliche Beratungsangebote für in Deutschland lebende Flüchtlinge und Asylbewerber.

14. Teilhabeforschung stärker fördern!

  • Die "volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft" ist ein zentraler Grundsatz der UN-BRK. Hierfür braucht es Teilhabeforschung, die untersucht, wie Personen in den verschiedenen gesellschaftlichen Teilsystemen einbezogen werden und welche Aktivitäten und Bedingungen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern oder erschweren. Ziel muss sein, Transformationsprozesse für eine inklusive Gesellschaft zu initiieren. Insoweit fordert der DBR, Teilhabeforschung stärker zu fördern und partizipative Forschung besonders zu unterstützen.

Berlin, den 17. Januar 2018
DER DEUTSCHE BEHINDERTENRAT

© 2021 Deutscher Behindertenrat