22. Juni 2023
Der DBR dankt dem BMFSFJ für die Vorbereitung des 4. Arbeitspapiers und die Möglichkeit der Stellungnahme. In dieser bezieht sich der DBR ganz konkret auf die vorgeschlagenen Optionen.
So muss z. B. die Bedarfsermittlung aus Sicht des DBR - insbesondere im Falle eines behinderungsspezifischen Bedarfs – anhand eines bundeseinheitlichen Instruments erfolgen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Bedarfsermittlung für alle leistungsberechtigten Personen unter den gleichen Gesichtspunkten erfolgt In diesem Zusammenhang lehnt es der DBR ab, die nähere Ausgestaltung der Bedarfsermittlung und -instrumente auf die Landesregierungen zu delegieren.
Das Verfahren muss schonend sowie bedarfsorientiert ablaufen. Dies gilt insbesondere für Familien, Kinder und Jugendliche mit offensichtlichen Bedarfen (z.B. Verlust von Körperteilen), die sich nicht ändern werden. Diese sollten das Hilfeplanverfahren und die Abklärung im Rahmen der Bedarfsermittlung nicht immer wieder erneut durchlaufen müssen. Denn diesen bestimmten Unterstützungsbedarf haben diese jungen Menschen dauerhaft.
Die Erfahrungen aus der Kinder- und Jugendhilfe zeigen, dass eine Beendigung der jugendhilferechtlichen Hilfen mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres dem Hilfe- und Teilhabebedarf vieler junger Menschen nicht entspricht. Die Entwicklungsverläufe von Jugendlichen, zum Beispiel im Hinblick auf den Schulbesuch und die besonders sensible Phase der Adoleszenz, sprechen für eine Altersgrenze nicht vor dem 21. Lebensjahr. Des Weiteren werden verbindliche und ausnahmslose Regelungen der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung nicht gerecht. Die im Arbeitspapier dargestellten Optionen stellen eine deutliche Verschlechterung zur jetzigen Rechtslage dar.
Die Stellungnahme als Download:
DBR Stellungnahme vom 22.06.2023 Inklusives SGB VIII - Sitzungsunterlage 4. Sitzung BMFSFJ [201 KB] |